
eG, e.V. und GmbH im Rechtsformvergleich
Wer ein Unternehmen gründet, steht früh vor einer wichtigen Entscheidung: die Wahl der passenden Rechtsform. Sie beeinflusst nicht nur Haftung, Kapitalstruktur und steuerliche Fragen, sondern auch Mitbestimmung, Transparenz und die Ausrichtung auf gemeinsame Ziele.
Kurzüberblick der Rechtsformen
Eingetragene Genossenschaft (eG)
Zweck: Förderung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb
Gründung: Mindestens drei Mitglieder; schriftliche Satzung erforderlich; Eintragung ins Genossenschaftsregister
Kapital: Kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital; Höhe der Geschäftsanteile wird in der Satzung festgelegt
Mitgliederrechte: Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme, unabhängig von der Kapitalbeteiligung
Organe: Vorstand, Aufsichtsrat (ab 20 Mitgliedern verpflichtend) und Generalversammlung
Haftung: Beschränkt auf das Genossenschaftsvermögen; Nachschusspflichten können in der Satzung geregelt werden
Prüfung: Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband; regelmäßige gesetzliche Prüfungen
Eingetragener Verein (e.V.)
Zweck: Verfolgung ideeller, nicht wirtschaftlicher Ziele (z. B. kulturelle, soziale oder sportliche Zwecke)
Gründung: Mindestens sieben Mitglieder; schriftliche Satzung erforderlich; Eintragung ins Vereinsregister
Kapital: Kein Mindestkapital erforderlich; Finanzierung meist durch Mitgliedsbeiträge und Spenden
Mitgliederrechte: Jedes Mitglied hat eine Stimme; Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar
Organe: Vorstand und Mitgliederversammlung.
Haftung: Beschränkt auf das Vereinsvermögen; Mitglieder haften nicht persönlich
Prüfung: Keine gesetzliche Prüfungspflicht; freiwillige Prüfungen können in der Satzung vorgesehen sein
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Zweck: Verfolgung beliebiger gesetzlich zulässiger wirtschaftlicher Zwecke
Gründung: Mindestens ein Gesellschafter; notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag; Eintragung ins Handelsregister
Kapital: Mindeststammkapital von 25.000 €; bei Gründung müssen mindestens 12.500 € eingezahlt werden
Gesellschafterrechte: Stimmrechte richten sich nach der Höhe der Kapitalbeteiligung; Anteile sind übertragbar
Organe: Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung; Aufsichtsrat fakultativ
Haftung: Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen; Gesellschafter haften nicht persönlich
Prüfung: Jahresabschlussprüfungspflicht für mittelgroße und große GmbHs gemäß § 267 HGB; kleine GmbHs sind davon befreit

Unterschiede im Detail
Rechte und Pflichten
Bei Genossenschaften und Vereinen haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten, ganz unabhängig von ihrer Kapitalbeteiligung. In der GmbH hingegen richtet sich das Stimmrecht nach der Höhe der eingebrachten Anteile.
Mitglieder:
Alle drei Organisationsformen ermöglichen den Eintritt und Austritt von Mitgliedern ohne die Existenz der Gesellschaft zu gefährden (solange die gesetzlich vorgeschriebene Mindestmitgliederzahl nicht unterschritten wird).
Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft kann durch schriftliche Erklärung erworben oder gekündigt werden. Eine notarielle Beurkundung wie bei der GmbH ist nicht erforderlich. Kündigungsfristen sind gesetzlich geregelt.
Registereintragung:
Mit der Eintragung ins jeweilige Register (Genossenschafts-, Vereins- oder Handelsregister) erhalten die Organisationen Rechtsfähigkeit und haften ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
Zweckgebundenheit:
Im Zweck unterscheiden sich die Rechtsformen deutlich: Der Verein darf ausschließlich ideelle Zwecke verfolgen. Die Genossenschaft wiederum kann wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Mitgliederinteressen fördern. Die GmbH ist in ihrer Zweckwahl frei, solange sie gesetzeskonform handelt. Nur Genossenschaft und GmbH gelten kraft Rechtsform als Kaufleute nach Handelsrecht. Der Verein bleibt eine nicht-kaufmännische Organisationsform.
Rechtsformprüfung
Prüfungsverbandsmitgliedschaft:
Die Genossenschaft muss Mitglied in einem Prüfungsverband sein. Dieser führt nicht nur die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen durch, sondern bietet auch Zugang zu Beratung und Fortbildung. Bereits vor der Gründung ist eine Gründungsprüfung erforderlich.
Die GmbH ist nur dann prüfungspflichtig, wenn sie als mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft gilt (§ 267 HGB). Kleinere GmbHs müssen keine Abschlussprüfung vornehmen.
Der eingetragene Verein unterliegt grundsätzlich keiner gesetzlichen Prüfungspflicht – Ausnahmen gelten nur für Großvereine nach dem Publizitätsgesetz oder falls die Satzung eine Prüfung vorsieht.
Jahresabschluss:
Genossenschaften und GmbHs sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Für Vereine besteht keine Veröffentlichungspflicht, da sie keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellen müssen.
Rechtsformkosten
Die eingetragene Genossenschaft verursacht bei der Gründung vergleichsweise geringe Kosten, da keine notarielle Beurkundung nötig ist. Lediglich die Unterschriften zur Registeranmeldung müssen notariell beglaubigt werden. Kosten entstehen jedoch durch die gesetzlich vorgeschriebene regelmäßige Prüfung und die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger.
Die GmbH verursacht höhere Rechtsformkosten, etwa durch die notarielle Beurkundung bei Gründung, Anteilsübertragungen oder Satzungsänderungen. Auch hier sind Prüfung und Veröffentlichungspflicht gesetzlich geregelt. Zusätzlich entstehen häufig Bewertungsaufwände bei Kapitalmaßnahmen.
Der Verein bleibt meist kostengünstig: Er benötigt keine regelmäßige externe Prüfung (außer freiwillig satzungsmäßig geregelt) und unterliegt keiner Veröffentlichungspflicht.
Kapitalgrundlagen:
Die Kapitalgrundlagen unterscheiden sich deutlich: Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, deren Höhe in der Satzung festgelegt ist. Bei der Genossenschaft ist kein Mindestkapital vorgeschrieben, jedoch muss die Satzung regeln, wie viele Geschäftsanteile ein Mitglied zeichnet, wie viel einzuzahlen ist (mindestens zehn Prozent), ob eine Nachschusspflicht besteht und wie Rücklagen gebildet werden. Die GmbH benötigt ein Stammkapital von 25.000 €, mindestens die Hälfte davon muss eingezahlt werden.